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Zuschläge auch für Betriebsrat

Ein Arbeitnehmer hat nach seiner Wahl zum Betriebsrat auch dann Anspruch auf die bisherigen Zuschläge, wenn er für die zugehörigen Arbeiten nicht mehr eingesetzt wird.

Betriebsräte dürfen aufgrund ihrer Stellung gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden noch durch die Annahme der Wahl selbst Nachteile erleiden. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er selbst dann die bisherigen Zuschläge an einen neuen Betriebsrat zahlen muss, wenn er den Arbeitnehmer für die Tätigkeiten nicht mehr einsetzt, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht. Deshalb hatte ein neu gewählter Betriebsrat Anspruch darauf, die Zuschläge für Sonntagsarbeit zu erhalten, die er bis zu seiner Wahl regelmäßig abgeleistet hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 
 
mrl-sahe 2024-11-23 wid-16 drtm-bns 2024-11-23